Geschäftsbedingungen der Travel Team GmbH & Co. KG
Liebe Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen Ihnen als Kunden und
uns, Travel Team GmbH & Co. KG – (im weiteren als
Travel Team bezeichnet) als Reisevermittler zustande kommenden
Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Die Bestimmungen
finden keine Anwendung auf Verträge und Buchungen, die wir Ihnen als Reiseveranstalter
anbieten, die hier zur Anwendung kommenden Allgemeinen Reisebedingungen
finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
1. Vertragsabschluss, Anzuwendendes Recht
1.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der
Erteilung des Vermittlungsauftrages kommt zwischen dem Kunden und Travel Team
der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
1.2 Wird der Auftrag auf elektronischen Weg (Email, Internet) erteilt, so
bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der
Annahme des Vermittlungsauftrages dar.
1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers
ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, aus dem Einzelfall (vor allem zu Art und Umfang des
Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen
Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631
ff BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der
vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers,
Auskünfte, Hinweise
2.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach
Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen. In der Vornahme der zur Durchführung
des Vermittlungsauftrages notwendigen Handlungen entsprechend dem
Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der
Abwicklung der Buchung, vor allem der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit
diese nicht von dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen direkt dem Kunden
übermittelt werden.
2.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden
abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die
Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem Reisevermittler
nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und
seine Entscheidung zu erfragen.
2.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler
im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige
Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
2.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
2.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß §
676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen
wurde.
2.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet,
den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln
und/oder anzubieten
3. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich
Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
3.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visa
Bestimmungen. Soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag
ausdrücklich erteilt worden ist.
3.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht
nur dann, wenn besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände
einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden
Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem
Kunden vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.
3.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten
Informationspflicht kann der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis oder
Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche
Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z.B.
Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
3.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reise-Vermittlers beschränken sich auf
die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen,
insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der
Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften. Konsulate oder
Tourismusämter.
3.5 Eine spezielle Nachtforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne
ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann
seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die
Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden
Informationsstellen verweist.
3.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information
über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, sowie
bzgl. gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner
Mitreisenden.
3.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet, dem Kunden darüber zu informieren, ob
die von ihm vermittelten Reiseleistungen ein Reiserücktrittkostenversicherung
enthalten, bzw. die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen besteht.
3.8 Eine weitergehende Verpflichtung bzgl. des Umfangs, den Deckungsschutz und
den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit
diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine
Informationspflicht des Reisevermittlers vor allem soweit nicht, als sich der
Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten
Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die
Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
3.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen, für die Reisedurchführung nötigen
Dokumente ist der Reisevermittler ohne besonderen, ausdrücklichen Auftrag nicht
verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrags kann der
Reisevermittler ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden
Aufwendungen, insb. Für Telekommunikationskosten und – in Eilfällen – den Kosten
von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Der
Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn
diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen
entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen
Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die
Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom ihm
schuldhaft verursacht oder mit verursacht worden sind.
4. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugscheinen bestimmter
Linienflugverkehrsgesellschaften
4.1 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler als Vermittler eines
Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft
tätig.
4.2 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bzgl.
der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige schuldhafte Verletzung seiner
Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt
4.3 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bzgl.
Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist)
Brutto Endpreise und beinhalten eine vom Reisevermittler kalkulierte Vergütung
seiner Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer Umbuchung, eines
Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme kann der
Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft geforderten Entgelte
einziehen sowie zusätzlich ein im Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes
Bearbeitungsentgelt fordern.
4.4 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des
Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte
beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Eine für diese
Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an
den Reisevermittler ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu zahlenden Preis.
5 Aufwendungen, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den reise-
und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit
diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen
enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der Reisevermittler unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des $ 651 k BGB (Pflicht zur
Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen) erheben, wenn insoweit hierzu eine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem
Reisevermittler, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und
Reisevermittler, in gesetzlicher Weise entspricht, ist der Reisevermittler
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den preis der
vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen. Bei
Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines
gültigen Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB geschieht.
5.3 Die Regelung in Ziffer 4.2 gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des
vermittelten Reiseunternehmens.
5.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstandenen
Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen
nach für erforderlich halten durfte.5.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf
Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen
auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen in Ziffer 4.2 und 4.3 erfolgt sind.
5.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden
kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht
im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass
für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von
Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden
ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für
die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
5.7 Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem
Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch sichtbaren
Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers und einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers
hierauf getroffen werden kann.'
6. Reiseunterlagen
6.1 Sowohl den Kunden, als auch den Reisevermittler trifft die Pflicht,
Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem
Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine
und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere
auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu
überprüfen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare
Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten
unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so
kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezgl. eines hieraus
dem Kunden entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
Schadenminderungspflicht ($ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen
sein.
7 Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des
Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
7.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des
Reisevermittlers auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für
den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen
und Adressen der gebuchten Unternehmen.
7.2. Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur entgegen Nahme
und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht
nicht. Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung frist
wahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang
beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachter Fristversäumnisse.
7.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen
besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art,
Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltender Fristen oder
sonstiger rechtlicher Bestimmungen.
8 Haftung des Reisevermittlers
8.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er
nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden
Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
8.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der
Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel
der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im
Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung
mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechend dem gesetzlichen Begriff
der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit der Reisevermittler gem. § 651a Abs.
2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener
Verantwortung zu erbringen.
8.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften
Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen
unberührt.
8.4 Soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht
vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers betrifft, ist dessen Haftung
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt
9 Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen
des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und
/oder Vermittlungsleistung des Reisevermittlers hat der Kunde innerhalb eines
Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform
empfohlen.
9.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten
Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten),
jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die
Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
9.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber
den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten
oder erbracht haben.
9.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht
ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.
10 Verjährung
10.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus welchem
Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter
Handlung verjähren in einem jahr
10.2 Die Verjährung beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der
vermittelten Reiseleistung, bei mehreren, unmittelbar auf einander folgenden
oder in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungen mit dem Ende der
letzten vermittelten Leistung.
10.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über
geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reisevermittler die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11 Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und
dem Reisevermittler findet ausschließlich deutsches recht Anwendung11.2 Der
Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen
11.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.
11.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus
vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf
den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder, b) wenn und
insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.
Allgemeine Reisebedingungen Travel Team GmbH & Co.
KG
Diese Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) regeln die Geschäftsbeziehungen
zwischen Travel Team GmbH & Co. KG (im folgenden Travel Team genannt) und
den Kunden soweit Travel Team als Reiseveranstalter tätig wird. Tritt
Travel Team nur als Reisevermittler auf, so gelten die
Reisebedingungen des jeweils vermittelten Reiseveranstalters, sowie unsere
Geschäftsbedingungen als Reisevermittler, die Sie weiter oben auf diese Seite
finden.
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des
Kunden
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen des gebuchten Reiseveranstalters für die jeweilige
Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, soweit er
diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor,
an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der
Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung
oder Anzahlung erklärt.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per
E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung
(Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner
bestimmten Form.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem
Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für
den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden
Internetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum
Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen
sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird
der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des
Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig
buchen" bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung)
unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des
Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des
Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung
(Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung
des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf
und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons
"zahlungspflichtig buchen" durch entsprechende unmittelbare
Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag
mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer
Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird
dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung
angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon
abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck
tatsächlich nutzt.
2. Bezahlung
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden
der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 25 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus
dem in Ziffer 8genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden
mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Derer Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind.
4.2. Travel Team behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, in
dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die Umstände, die zur Erhöhung führen,
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Über eine nachträgliche
Änderung des Reisepreises wird Travel Team den Kunden unverzüglich in Kenntnis
setzen. Eine Preiserhöhung nur bis zum 21.Tag vor Reiseantritt möglich.
Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig.
4.3 Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn Travel Team in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Diese Rechte hat der Kunde unverzüglich nach der Erklärung seitens Travel Team
über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung Travel Team
gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /
Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend
/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein
Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an,
so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen
kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist
oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die
bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach
dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechne
a) Gruppenreisen:
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises min. € 100,- pro Person
vom 44. – 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
vom 29. – 20. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
vom 19. – 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
13 Tage bis Reiseantritt 80 % des Reisepreises
Bei Nichtantritt der Reise: ohne vorherigen Rücktritt (no
show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
b) Flugpauschalreisen und Sportprogramme:
bis zum 30. Tag: vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises min. € 100,- pro Person
vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
vom 21. – 15. Tag: vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
vom 14. – 04. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
3 Tage bis Reiseantritt 90 % des Reisepreises
Bei kurzfristigen Buchungen, sowie u.a. wenn Linienflüge im Rahmen der
Pauschalreise gebucht werden, kann es zu deutlich höheren Stornosätzen kommen,
da Flug-Sondertarife in den meisten Fällen nicht umbuchbar oder erstattbar sind und somit zum vollen Preis auch in Falle
einer Stornierung berechnet werden müssen
c) Yacht- und Bootscharter, Ferienwohnungen und -häuser
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
vom 44. – 31. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
vom 30. – 7. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
vom 6. Tag – bis Reiseantritt 90 % des Reisepreises
bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt (no
show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der
Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer
zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziel, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch
des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben.
a) Gruppenreisen:
bis zum 95. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
b) Flugreisen und Sportprogrammen
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro Person
c) Yacht-, Bootscharter und Ferienwohnungen und -häuser
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt € 200,- pro Person oder Objekt
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
7.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.
B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er
keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der
Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben
hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der
Reiseausschreibung verweist.
8.2. Ein Rücktritt ist spätestens am ... Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt
dem Kunden gegenüber zu erklären
8.3. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.4. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf
den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Mitwirkungspflichten des Reisenden
10.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen
aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies
schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen
unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am
Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an
dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung
bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens
jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
10.3. Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in
§ 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem
Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden
gerechtfertigt wird.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
10.5. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der
Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.)
der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der
Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.6. Reiseunterlagen
10.7. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht
innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
11.2.
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
herbeigeführt wird
oder
b) soweit ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs-
und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass
sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des
Reiseveranstalters
sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise
beinhalten,
b) wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters
ursächlich geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung
12.1. Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung
der Reise geltend zu machen.
12.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an
die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der nachfolgend/vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen.
12.4. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist.
12.5. Die Frist aus 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer
10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3
und 4 BGB geltend gemacht werden Ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
13. Verjährung
13.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem
Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag
des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder
einem
Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten
über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der
Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss
erden Kunden informieren. Wechselt die dem
Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so
rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List" ist auf folgender Internetseite
abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index
en.htm
15. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
15.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der
Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von
Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie
das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der
Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt
hat.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge.
.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter Travel Team ausschließlich an
dessen Firmensitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalter gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Travel Team GmbH & Co. KG
Martin-Luther-Str. 31
D-91217 Hersbruck